Gehalt in Kryptowährungen? Es war einmal eine Krypto-Mitarbeiterin…

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Eine Mitarbeiterin verklagt ihren ehemaligen Arbeitgeber. Der Streitwert: 19,194 Ether. Nein, das ist kein Tippfehler. Es geht um Kryptowährung und die Frage, die am Ende das Bundesarbeitsgericht beschäftigt hat: Darf Gehalt in Bitcoin, Ether oder sonstigen Coins ausgezahlt werden?

Die Geschichte dahinter: Vertraglich vereinbart ist eine Provision, die in Euro berechnet, aber in Ether ausgezahlt werden soll, je nach aktuellem Kurs umgerechnet. Für Februar und März 2020 wird diese Auszahlung fällig. Die Mitarbeiterin teilt ihr Wallet mit und fordert mehrfach die Übertragung. Es passiert jedoch nichts. Erst mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 rechnet der Arbeitgeber pauschal in Euro ab, was die Mitarbeiterin nicht akzeptiert. Sie klagt auf Übertragung von 19,194 Ether. Zu aktuellen Kursen wären es rund 30.600 €.

Warum das Gesetz auf den ersten Blick klar „Nein“ sagt

Wer sich das deutsche Arbeitsrecht anschaut, könnte meinen, die Sache sei eigentlich klar. § 107 Absatz 1 der Gewerbeordnung gibt vor: Arbeitsentgelt wird in Euro berechnet und ausgezahlt. Keine Ausnahme oder Grauzone, zumindest laut Gewerbeordnung.

Der Grund dafür ist naheliegend: Menschen sollen von ihrem Gehalt leben können, ohne vorher Vermögenswerte zu Geld machen zu müssen. Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Die Wendung: Krypto als Sachbezug

An dieser Stelle wird es besonders interessant. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache nämlich nicht so schwarz-weiß gesehen, wie in § 107 festgehalten. Kryptowährungen sind kein Geld im rechtlichen Sinne, aber sie können als sogenannter Sachbezug gelten. Vergleichbar mit einem Dienstwagen, einer Mitarbeiterbeteiligung oder Aktienoptionen: Dinge, die kein Bargeld darstellen, aber trotzdem einen handfesten geldwerten Vorteil bieten.

Diese Sachbezüge sind grundsätzlich erlaubt, vorausgesetzt, sie liegen im Interesse der Mitarbeitenden. In diesem Fall war das naheliegend: Die Klägerin arbeitete in der Kryptobranche und forderte ihre Ether. Das reichte dem Gericht, um ein berechtigtes Interesse anzunehmen.

Damit steht zum ersten Mal fest: Ja, ein Teil des Gehalts darf tatsächlich in Kryptowährung fließen. Ein Freifahrtschein ist das Urteil trotzdem nicht und ob die Klägerin ihre Ether am Ende tatsächlich bekommt, ist offen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall wegen eines Rechenfehlers bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens zurück ans Landesarbeitsgericht verwiesen.

Die Haken, an denen Krypto-Gehaltsideen hängen bleiben

3 Dinge machen aus der spannenden Idee in der Praxis eine deutlich kompliziertere Angelegenheit:

Ein bestimmter Grundbetrag des Gehalts, der sogenannte unpfändbare Teil, der das Existenzminimum sichert, muss immer in Euro ausgezahlt werden, selbst wenn jemand freiwillig darauf verzichten wollte.

Nur der pfändbare Teil des Gehalts kommt überhaupt als Sachbezug in Frage. In der Rechtsberatung kursiert dazu eine Faustregel von etwa 25 % des Gesamtgehalts. Das ist aber eine grobe Orientierung und keine festgesetzte Zahl. Am Ende entscheidet die individuelle Berechnung des pfändbaren Anteils und genau daran ist der Fall gescheitert: Auch das Landesarbeitsgericht hat sich bei dieser Berechnung vertan, unter anderem, weil es bei der Rentenversicherung nur das Grundgehalt statt des kompletten Bruttoeinkommens angesetzt hat. Deshalb musste der Fall zurück an die Vorinstanz.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Vereinbarung nachweislich im Interesse der Mitarbeitenden liegen muss. Im vorliegenden Fall war das eindeutig: Die Klägerin arbeitete in der Kryptobranche und wollte ihre Provision ausdrücklich in Ether. Bei anderen Unternehmen ist das nicht automatisch gegeben: Spart die Krypto-Auszahlung vor allem dem Arbeitgeber Aufwand oder Kosten, reicht das allein nicht aus.

Was nach dem Urteil bleibt

Selbst wenn Unternehmen den unpfändbaren Teil in Euro auszahlen, sich beim Sachbezug auf den pfändbaren Anteil beschränken und ein berechtigtes Interesse der Mitarbeitenden nachweisen können, bleibt ein deutlicher Mehraufwand. Der Wert der Kryptowährung muss exakt zum Zeitpunkt jeder einzelnen Auszahlung ermittelt und dokumentiert werden. Das Kursrisiko nach der Auszahlung liegt zudem bei den Mitarbeitenden. Stürzt der Kurs eine Woche später ab, war die Auszahlung rechtlich korrekt, nur eben weniger wert.

Wie viel Ether der Klägerin am Ende wirklich zusteht, steht bis heute nicht fest. Weil die Berechnung des pfändbaren Anteils fehlerhaft war, muss das Landesarbeitsgericht die Zahlen neu ermitteln, mit allen Folgen für den tatsächlichen Auszahlungsbetrag. Der Rechtsstreit ist also nicht zu Ende.

Offen bleibt auch die Frage: Wird ein „berechtigtes Interesse“ künftig nur bei kryptoaffinen Berufen wie der Klägerin gesehen oder öffnet das Urteil die Tür auch für andere Branchen? Je selbstverständlicher der Umgang mit Kryptowährungen wird, desto eher könnten auch Mitarbeitende außerhalb der Kryptobranche ein Interesse an einer solchen Auszahlung haben. Ob Gerichte das künftig auch so sehen, ist bislang aber nur Spekulation.


Übrigens: Solche komplexen Vergütungsmodelle machen vor allem eines noch wichtiger, saubere und aktuelle Mitarbeiterdaten. Ein Thema, mit dem wir uns bei absence.io jeden Tag beschäftigen.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Wer ernsthaft über Krypto-Vergütung nachdenkt, sollte sich individuell arbeitsrechtlich beraten lassen.

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